Öffnungsschritte für unseren Sport in Aussicht

  02.06.2021
Tagesaktueller Corona-Test für die Übungsleitenden und/oder Spieler/innen?

Inzwischen erfüllen zahlreiche Landkreise die Voraussetzungen der 1. Öffnungsstufe (5 Tage unter Inzidenzwert 100), manche bereits oder in Kürze der 2. Öffnungsstufe (weitere 14 Tage mit Inzidenz unter 100 und sinkender Tendenz). Ist dieser Zeitpunkt erreicht, besteht die rechtliche Grundlage, dass die Kommunen die Hallen für den kontaktlosen Vereinssport (wie TISCHTENNIS) öffnen können.

Die Öffnungsstufen für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie für Veranstaltungen im Profi- und Spitzensport sind gekoppelt an den Nachweis eines negativen Testergebnisses oder einer abgeschlossenen Impfung bzw. einer vollständigen Genesung. Offen war zum Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung noch die Frage, ob und wer geimpft, genesen oder getestet sein muss:

Tagesaktueller Corona-Test für die Übungsleitenden und/oder Spieler/innen?


Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg testpflichtige Mitglieder und Sporttreibende sowie „Anleitungspersonen“ im Sinne der Notbremse laut Infektionsschutz-Gesetz § 28 b können nach unserer Lesart zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Schnelltests auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests durchführen (siehe dazu Corona-Landesverordnung Baden-Württemberg § 21, Absatz 8 in Kombination mit § 5). Allerdings müssen diese Selbsttests überwacht und bescheinigt werden und dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Daneben sind vollständig Geimpfte (14 Tage nach der Letztimpfung) und Genesene (für 6 Monate) grundsätzlich von der Testpflicht befreit.

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